Wegerecht
Das Wegerecht gebt seinem Inhaber das Recht den Weg über ein anderes Grundstück zu nutzen, um beispielsweise zu seinem eigenen zu gelangen.
Das Wegerecht kann vertraglich als privatrechtliche Vereinbarung geregelt werden, oder als Grunddienstbarkeit im Grundbuch eingetragen werden. Der zweite Fall hat den Vorteil, dass auch bei einem Inhaberwechsel eines der Grundstücke, das Wegerecht bestehen bleibt.
Weitere Definitionen finden Sie in unserem Immobilienbörsen Glossar.
