Verdachtsfläche
Besteht bei einer Bodenfläche der Verdacht auf eine schädliche Veränderung so wird diese als Verdachtsfläche bezeichnet. Der Bodeneigentümer ist dazu verpflichtet Vorsorge zu treffen, damit es nicht zu einer schädlichen Veränderung des Bodens kommt.
Besteht trotz Vorsorge der Verdacht auf eine Veränderung so ist der Bodeneigentümer dazu verpflichtet die zuständige Behörde über die Verdachtsfläche zu informieren.
Weitere Definitionen finden Sie in unserem Immobilienbörsen Glossar.
