Veräußerungsbeschränkung
Generell darf jeder über seinen Besitz frei Verfügen. Jedoch gibt es bei Wohnungseigentum eine besondere Regelung, wenn im Zusammenhang mit dem Sondereigentum eine Veräußerungsbeschränkung vereinbart wurde.
Diese kann besagen, dass der Wohnungseigentümer die Zustimmung anderer Wohnungseigentümer oder die des Verwalters für den Verkauf der Wohnung benötigt. Die Veräußerungsbeschränkung kann aber auch für ein Vorkaufsrecht gelten.
Weitere Definitionen finden Sie in unserem Immobilienbörsen Glossar.
