Unterwerfungsklausel

Die Unterwerfungsklausel legt in einer Grundschuld die sofortige Zwangsvollstreckung der mit der Grundschuld belasteten Sache fest.

Bei der Unterwerfungsklausel wird zwischen dinglicher Unterwerfung (Verwertung des verschuldeten Grundstücks) und persönlicher Unterwerfung (eine Person verpflichtet sich zu einer Zahlung in Höhe der Grundschuld) unterschieden.

Weitere Definitionen finden Sie in unserem Immobilienbörsen Glossar.

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