Reallast

Die Reallast bezeichnet das Recht eine wiederkehrende Leistung aus einem Grundstück zu verlangen. Dabei muss dies aber nicht zwingend eine Geldleistung sein, es kann auch eine Dienstleistung oder ein Gegenstand wie Obst oder Gemüse sein.

Die Reallast wird ins Grundbuch als entweder übertragbare, nicht übertragbare, vererbare oder nicht vererbare Schuld eingetragen. Sie wird oft angewendet wenn ein Grundstück nicht für Geld sondern für eine Pflegeleistung oder Versorgungsrente abgegeben wird. Die Ansprüche aus der Reallast sind für beide Parteien verbindlich und können bei Nichteinhaltung mithilfe einer Zwangsvollstreckung erwirkt werden.

Häufig wird die Reallast an eine Wertsicherungsvereinbarung gebunden um so die Sachleistung an Preisveränderungen anzupassen.

Weitere Definitionen finden Sie in unserem Immobilienbörsen Glossar.

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