Planungshoheit

Als Planungshoheit wird das Recht von Gemeinden bei Planung der städtebaulichen Entwicklung bezeichnet.

Es gibt für Gemeinden eine verfassungsrechtliche Garantie für kommunale Selbstverwaltung. So kann ihnen die Planungshoheit nicht entzogen werden.

Aus der Planungshoheit resultieren noch weitreichndere Verantwortungen z.B. bei der Entwicklungsplanung von öffentlichen Einrichtungen oder beim Bau einer Autobahn wird die betroffene Gemeinde immer mindestens mit in die Planungen involviert.

Weitere Definitionen finden Sie in unserem Immobilienbörsen Glossar.

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