Nachtruhe
Auch Nachtzeit genannt.
Die Nachtruhe gilt in der Regel zwischen 22 Uhr und 6 Uhr. Eine spezielle Abendruhe kann von 20 Uhr bis 22 Uhr gelten. Während der Nachtruhe gilt es seine Nachbarn und Mitbewohner nicht zu stören und lärmintensive Tätigkeiten nicht auszuüben. Sonst spricht man von Störung der Nachtruhe.
Ausnahmen gelten für bestimmte Betriebe wie zum Beispiel Bäckereien, Discotheken und zum Teil andere Spezialimmobilien. Diese speziellen Regelungen müssen aber einzeln genehmigt werden.
Weitere Definitionen finden Sie in unserem Immobilienbörsen Glossar.
