Nachtragsvereinbarung
Als Nachtragsvereinbarung wird ein Zusatz genannt der einem bestehenden Vetrag hinzugefügt wird ohne den eigentlichen Vertrag dabei zu ändern. Die Nachtragsvereinbarung muss von beiden Vertragsparteien schriftlich als Zusatz festgehalten werden und sich auf den bestehenden Vertrag beziehen.
Eine richtig durchgeführte Nachtragsvereinbarung ist rechtskräftig und gilt vor Gericht.
Weitere Definitionen finden Sie in unserem Immobilienbörsen Glossar.
