Konkurrenzschutz

Für Gewerbemietende gilt in der Regel auch ohne eine besondere Vereinbarung ein Konkurrenzschutz. Das bedeutet, dass der Vermieter keinen Mietvertrag mit einem Konkurrenten, ohne die Einwilligung des bestehenden Mieters, für die gleiche oder eine benachbarte Immobilie abschließen darf.

Der Konkurrenzschutz gilt nur für das Hauptsortiment bzw. die primären Dienstleistungen eines Mieters und kann im beiderseitigen Einverständnis aufgehoben werden.

Weitere Definitionen finden Sie in unserem Immobilienbörsen Glossar.

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