Instandhaltungsrücklage
Eine Instandhaltungsrücklage muss laut Wohnungseigentumsgesetz bei gemeinschaftlichem Eigentum gebildet werden. Aus dieser Rücklage werden instandhaltende oder modernisierende Reparaturen des gemeinschaftlichen Eigentum bezahlt. Die Sammelstelle für dieses gemeinschaftliche Kapital ist meist der Verwalter des Objekts.
Jeder Miteigentümer hat entsprechend seiner prozentualen Eigentumsanteile am Gesamtobjekt einen Betrag als Instandhaltungsrücklage zu zahlen. Dies kann zur Not auch per Gericht eingeklagt werden.
Weitere Definitionen finden Sie in unserem Immobilienbörsen Glossar.
