Gewerbeflächen

Gewerbeflächen finden sich in reinen Gewerbe- und Industriegebieten sowie partiell in Wohn- und Mischgebieten. Nutzungsvorgaben regelt die Baunutzungsverordnung: Beeinträchtigungen durch Lärm, Gewerbeverkehr und Gefahren sollen durch eine räumliche Trennung von Wohnen und Arbeiten eingegrenzt werden. Für erfolgreiche Unternehmensansiedlungen sind gut erschlossene Gewerbeflächen und Industrieparks Grundvoraussetzung. In speziellen Gewerbeflächendatenbanken können Investoren schnell und unkompliziert Informationen zu verfügbaren Gewerbeflächen abrufen.

Planungsrechtliche Fäden hinsichtlich Bewirtschaftung, Kauf oder Pacht ziehen die Gemeinden, - auch wenn sie nicht immer Eigentümer der im Bebauungsplan ausgewiesenen Gewerbeflächen sind, die spezifisch erschlossen, und, wenn kontaminiert, vor erneuter Nutzung saniert werden müssen. Maxime der Gemeinden: So wenig Flächenverbrauch wie möglich, um infrastrukturelle Folgen für das Umland gering zu halten. Städtebauliche Vorgaben für Gewerbegebiete regelt § 8: Bebauung in Gewerbegebieten ist nachrangig oder unzulässig; im Ausnahmefall dürfen auf den Gewerbebetrieb bezogene Personen auch dort wohnen. Auf diesen für „nicht erheblich belästigende“ Gewerbebetriebe ausgewiesenen Flächen können sich, Zitat, „1. Gewerbebetriebe aller Art, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe, 2. Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude, 3. Tankstellen, (und) 4. Anlagen für sportliche Zwecke“ ansiedeln. Für soziale, kirchliche und kulturelle Einrichtungen (wie Diskotheken) bedarf es einer Sondergenehmigung.

In reinen Industriegebieten sind stark beeinträchtigende, anderswo unzulässige Betriebe angesiedelt. Betriebsinhaber sowie Aufsichts- und Bereitschaftspersonal dürfen dort ihre Wohnung haben, sofern diese nur einen kleinen Teil der Gesamtgewerbefläche ausmacht. Mischgebiete nach § 6 erlauben das Wohnen nicht wesentlich störender Betriebe wie Geschäfts- und Bürogebäude, Einzelhandel, Hotels (mit Ausnahme von Bordellbetrieben), Gartenbaubetriebe sowie Tankstellen. In Kleinsiedlungsgebieten sind Landwirtschaft und Gartenbau sowie Läden und Gastwirtschaften, die das Gebiet versorgen, sowie nicht störende Handwerksbetriebe erlaubt. In Wohngebieten dürfen neben kirchlichen, sportlichen, kulturellen und gesundheitlichen Anlagen, - wie z. B. Arztpraxen oder Altenheimen -, ausnahmsweise Läden zur täglichen Bedarfsdeckung und, Zitat, „kleine Betriebe des Beherbergungsgewerbes“, also Fremdenzimmer und Pensionen, angesiedelt sein.

Weitere Definitionen finden Sie in unserem Immobilienbörsen Glossar.

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