Gartenmitbenutzung

Mieter in einem Mehrfamilienhaus haben sofern nicht im Mietvertrag vereinbart, kein Recht auf Nutzung der Gartenflächen.

Eine Gartenmitbenutzung muss auch bei Erdgeschoß Wohnungen im Mietvertrag vereinbart werden.

Ist nichts anderes festgelegt so muss der Vermieter sich um die Erledigung von Gartenarbeiten kümmern.

Mieter von Einfamilienhäusern steht in der Regel die Nutzung des Gartens zu sofern dies nicht im Mietvertrag ausgeschlossen wurde.

Weitere Definitionen finden Sie in unserem Immobilienbörsen Glossar.

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