Eigentümerversammlung
Auch Hauseigentümerversammlung oder Wohnungseigentümerversammlung genannt.
Mindestens einmal pro Jahr muss der Verwalter einer Immobilie alle Eigentümer zu einer Eigentümerversammlung einladen. Aber auch wenn ein Viertel der Eigentümer eine Versammlung fordern (Minderheitenquorum) und diese begründen ist der Verwalter dazu angehalten eine Eigentümerversammlung abzuhalten.
Die Einladung hat in Textform zu erfolgen und sollte die Tagesordnungspunkte der Eigentümerversammlung enthalten. Wer zu einer Eigentümerversammlung verhindert ist, der kann einen Vertreter durch eine Vollmacht zur Teilnahme berechtigen.
Jedes Treffen der Eigentümergemeinschaft muss durch ein Protokoll festgehalten werden. Die Tagesordnungspunkte, Anwesenheit ,Abstimmungsergebnisse und einige weitere Punkte müssen in diesem Protokoll der Wohnungseigentümergemeinschaft festgehalten werden. Unter Vorlagen gibt es ein Musterprotokoll.
Weitere Definitionen finden Sie in unserem Immobilienbörsen Glossar.
