Checkliste Betriebskostenabrechnung
In der Betriebskostenabrechnung werden die laufenden Kosten die durch den Betrieb einer Immobilie entstehen auf den oder die Mieter umgelegt. Dabei werden häufig Fehler gemacht die Mieter und Vermieter gleichermaßen betreffen können.
Betriebskostenverordnung, §1, Betriebskosten:
Kosten, die dem Eigentümer oder Erbbauberechtigten durch das Eigentum oder Erbbaurecht am Grundstück oder durch den bestimmungsmäßigen Gebrauch des Gebäudes, der Nebengebäude, Anlagen, Einrichtungen und des Grundstücks laufend entstehen. Sach- und Arbeitsleistungen des Eigentümers oder Erbbauberechtigten dürfen mit dem Betrag angesetzt werden, der für die gleichwertige Leistung eines Dritten, insbesondere eines Unternehmers, angesetzt werden könnte, die Umsatzsteuer des Dritten darf nicht angesetzt werden. Quelle
Wir haben deshalb eine Checkliste erstellt mit der Sie Ihre Betriebskostenabrechnung auf grobe Fehler überprüfen können (wir übernehmen keine Gewähr für die folgenden Angaben).
Worauf Sie bei Ihrer Betriebskostenabrechnung achten sollten
Grundsätzlich gilt bei der Betriebskostenabrechnung der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit. Das bedeutet, dass Ausgaben immer wirtschaftlich vertretbar sein müssen.
Sind die Ihnen vorgelegten Abrechnungen auf Ihren Vermieter ausgestellt? Belege die an andere Personen gerichtet sind sollten Sie sich genau anschauen.
Bezieht sich Ihre Betriebskostenabrechnung nur auf Ihr Mietobjekt und sind alle Ausgaben für dieses Objekt getätigt worden? Bei der Verwaltung von mehreren Objekten deren Ausgaben in keinem Zusammenhang stehen, müssen Betriebskostenabrechnungen für jedes Objekt (jede Einheit) einzelnd gemacht werden.
Wurden die im Mietvertrag vereinbarten Umlageschlüssel (Verteilerschlüssel) angewendet und sind aus der Betriebskostenabrechnung ersichtlich?
Wurden die Heizkosten nach Gradtagen abgerechnet, sofern der Abrechnungszeitraum nicht für ein ganzes Kalenderjahr gilt.
Sind die monatlich gezahlten Nebenkosten in der Betriebskostenabrechnung aufgeführt?
Finden Sie sich in der Abrechnung zurecht? Sind alle Kosten genau nach den verschiedenen Nebenkostenarten aufgelistet?
Generell sollten Sie bei Reparaturen immer nachfragen, denn die meisten dürfen nicht umgelegt werden. Hierbei ist jedoch der Unterschied zwischen Reparatur und Wartung meist problematisch.
Werden in Ihrer Betriebskostenabrechnung andere Kosten als die oben aufgeführten umgelegt, so muss dieses im Mietvertrag vereinbart worden sein.
Kosten für Renovierungen und Verwaltungsaufgaben dürfen nicht umgelegt werden.
Diese Betriebskosten dürfen umgelegt werden
Allgemeine Stromkosten (z.B. für Treppenbeleuchtung, es ist darauf zu achten, dass nur Kosten umgelegt werden die alle Mieter betreffen)
Öffentliche Kosten durch Immobilie und Grundstück (z.B. Grundsteuer, öffentliche Lasten)
Kosten für Wasser und Abwasser sowie für die Wartung einer Wasseraufbereitungsanlage (Reparaturen von Wasserleitungen gehören nicht zu den Nebenkosten)
Kosten für Müllabfuhr und Stadtreinigung
Kosten für die Reinigung von allgemeinen Flächen (auch Ungezieferbekämpfung)
Kosten für den Hauswart (Hausmeister)
Kosten für den Schornsteinfeger (diese können auch über die Heizkostenabrechnung umgelegt werden)
Kosten der verschiedenen Versicherungen (Sach- und Haftpflichtversicherung). Versicherungen die den Vermieter vor Mietausfall, Klagen oder Reparaturen schützen dürfen nicht umgelegt werden
Kosten durch Gartenarbeiten und Gartenabfälle
Kosten durch den Betrieb einer allgemeinen Antennenanlage (Gemeinschaftsantenne, Breitbandkabel)
Kosten durch den Betrieb einer hauseigenen Waschmaschine oder ähnlicher Geräte.
Kosten verursacht durch den Betrieb eines Fahrstuhls
Heizkosten (diese können auch in einer separaten Heizkostenabrechnung aufgeführt werden).
Vergleichen Sie Ihre Betriebskostenabrechnung auch mit der Abrechnung aus dem vorhergehenden Jahr und achten Sie auf besondere Veränderungen der Kosten.
